Verursachung

Verursachung
Ver|ur|sa|chung, die; -:
das Verursachen; das Verursachtwerden.

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Ver|ursachung,
 
Kausalität, Kausalzusammenhang, rechtlich der bedingungsmäßige Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen und dem damit bewirkten Erfolg. Im Strafrecht wird als kausal jede Bedingung für den Erfolg bewertet, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (Bedingungs- oder Äquivalenztheorie; die Handlung ist eine Conditio sine qua non); im Zivilrecht wird nur die Bedingung als Verursachung berücksichtigt, die nach der Lebenswahrscheinlichkeit zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolgs geeignet war (adäquate Kausalität, Adäquanztheorie), z. B. liegt zivilrechtlich keine Verursachung vor, wenn ein Bluter an einer ihm zugefügten leichten Verletzung stirbt, wohl aber strafrechtlich. Die Verursachung kann auch mittelbar sein, z. B. Tod durch Erfrieren wegen der durch einen Unfall hervorgerufenen Bewusstlosigkeit. Ferner braucht der Erfolg nicht auf der Tatsache allein zu beruhen, sondern es können auch andere Tatsachen mitgewirkt haben (z. B. Zusammenwirken eines Unfalls und der körperlichen Veranlagung). Die Adäquanztheorie wird ergänzt durch die Normzwecktheorie (Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang). Schadensersatz kann danach nur verlangt werden, wenn die - adäquat verursachte - Tatfolge innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt. Dies ist z. B. zu verneinen, wenn bei einer Untersuchung nach einer Körperverletzung der Arzt eine bis dahin verborgene Krankheit entdeckt, die dazu führt, dass der Geschädigte früher pensioniert wird und so einen weiteren Schaden erleidet. In ähnlicher Weise wird im Strafrecht neben der Verursachung als Voraussetzung der Zurechnung verlangt, dass sich im Erfolg eine vom Täter gesetzte und im Schutzbereich des Tatbestandes liegende unerlaubte Gefahr verwirklicht hat. Der hypothetische Kausalzusammenhang (jemand wird von einem Auto getötet, nachdem ihm Gift eingegeben worden war, an dem er eine Stunde später ebenfalls gestorben wäre) wird vom Strafrecht nicht berücksichtigt, d. h., der Autofahrer hat eine Tötung verursacht.
 
 
K. Engisch: Die Kausalität als Merkmal der strafrechtl. Tatbestände (1931, Nachdr. 1995);
 E. Gass: Ursache, Grund u. Bedingung im Rechtsgeschehen (Graz 1960);
 B. Schulin: Der natürl., vorrechtl. Kausalitätsbegriff im zivilen Schadensersatzrecht (1976);
 H. Weber: Der Kausalitätsbeweis im Zivilprozeß (1997).

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Ver|ur|sa|chung, die; -: das Verursachen.

Universal-Lexikon. 2012.

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